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Satzung Seesportclub Ketzin e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Seesportclub Ketzin e.V., nachfolgend SSC Ketzin e.V. genannt, hat seinen Sitz in 14669 Ketzin/Havel, Havelpromenade 1.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit, Geschäftsjahr

1. Der SSC Ketzin e.V. verfolgt den Zweck, den Seesport auf breiter Basis für interessierte Bürger zu fördern und ihn als Volkssport zu betreiben. Er stellt sich die Aufgabe, maritime Kenntnisse zu vermitteln und den Seesport als Wettkampfsport zu betreiben und zu organisieren. Die Jugendarbeit bildet hierbei einen besonderen Schwerpunkt, auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen.
Der SSC Ketzin e.V. versteht sich als Partner der Berufsschifffahrt sowie aller schifffahrtbetreibenden maritimen Einrichtungen und Institutionen. Der SSC Ketzin e.V. fördert den Erhalt der Umwelt und den Schutz der Verkehrssicherheit auf den Gewässern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977, und zwar durch die Förderung und Ausübung des Sports. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der steuerfrei gestellten Beträge ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein wahrt parteipolitische und weltanschauliche Neutralität.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. den ordentlichen Mitgliedern

2. den Ehrenmitgliedern

3. passiven Mitgliedern


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für den Fall der Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, kann eine endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt werden.Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.Es besteht die Möglichkeit, eine Familienmitgliedschaft zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebescheid und der Entrichtung der Gebühren.Volljährige Neumitglieder müssen eine einmalige Aufnahmegebühr entrichten, deren Höhe der Vorstand festlegt.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Verstoß gegen die Satzung

c) die Auflösung des Vereins

d) Tod

4. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder oben Verhaltens.

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Gegen die Entscheidung ist binnen drei Wochen der schriftliche Widerspruch an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet endgültig.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche aus dem Vermögen des Vereins.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied des SSC Ketzin e.V. hat das Recht, an allen Entscheidungsprozessen mitzuwirken, Vorschläge zu unterbreiten und sich jederzeit an den Vorstand zu wenden. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu richten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Alle ordentlichen Mitglieder müssen sich auch an den Aufbaustunden aktiv beteiligen. Die Stunden werden vom Vorstand festgelegt. Bei nicht geleisteten Stunden ist eine Ersatzgebühr, deren Höhe der Vorstand festlegt, an den SSV Ketzin e.V. zu zahlen.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren und sich stets fair zu verhalten.


§ 6 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.

2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll im ersten Quartal durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von vier Wochen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 20 v. H. der Mitglieder diese beantragen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn sie von einem Anwesenden beantragt wird.

6. Anträge können von jedem ordentlichen Mitglied, Ehrenmitglied und vom Vorstand gestellt werden.

7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 15.01. des lafenden Jahre schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.


§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vereinsvorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) dem Jugendbeauftragten

f) dem Umweltbeauftragten

g) dem Beisitzer (dem Pressewart)

2. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

5. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB berechtigt ist ein Vorstandsmitglied, das entweder der Vereinsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein .muß.

6. Bei Streitfragen innerhalb des Vereins wird vom Vorstand ein Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht ist in seinen Entscheidungen an die Satzung, an Beschlüsse des Vorstandes sowie an gesetzliche Bestimmungen gebunden. Das Schiedsgericht hat stets auf eine gütliche Einigung der Streitparteien hinzuwirken.


§ 10 Finanzen

Der SSC Ketzin e.V. finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, sowie aus Spenden und Zuwendungen von Fördermitteln.

Die Mitgliedschaft ist an die Zahlung eines jährlichen Beitrages gebunden, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Jugendabteilung bestimmt über die ihr zufließenden Mittel selbst.


§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Prüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht.


§ 12 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zweidrittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.


§ 13 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Seesportverband e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bzw. zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.



§ 14 Geltung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.03.2013 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.

Erweiterung des § 13 Absatz 2 auf der Jahreshauptversammlung 17.10.2020

Änderung des § 13 Absatz 2 auf der Jahreshauptversammlung 28.08.2021